Grundlage unseres Vereins

Unsere Satzung im Überblick

„ Förderverein Gesundheit verbindet “
Initiative für eine gute Krankenhausversorgung im Landkreis Konstanz e.V.

Präambel

Im Bereich der Gesundheitsversorgung im Landkreis Konstanz wird es in den nächsten Jahren aus demografischen, politischen und infrastrukturellen Gründen erhebliche Veränderungen geben. Von besonderer Bedeutung wird es dabei sein, dass an allen Krankenhausstandorten große inhaltliche und bauliche Herausforderungen anstehen, die entscheidend für eine gute, möglichst wohnortnahe und moderne Versorgung sind. Dieser Förderverein macht es sich zur Aufgabe, insbesondere überörtliche, zentrale Belange, die für die Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger da sind oder noch geschaffen werden müssen zu unterstützen. Der Verein will mit dafür Sorge tragen, dass das „große Ganze“ im Blick behalten und unterstützt wird. Aufgrund finanzieller Grenzen ist es erforderlich, auch solche Projekte im Bereich der Patientenversorgung zu fördern, die ansonsten nicht oder nur unzureichend umsetzbar wären.

§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ Förderverein Gesundheit verbindet –
Initiative für eine gute Krankenhausversorgung im Landkreis Konstanz e.V.“

Er hat seinen Sitz in Singen/Hohentwiel und soll ins Vereinsregister Freiburg
eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im
Land-kreis Konstanz durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des
Gesundheits-verbunds Landkreis Konstanz gemeinnützige GmbH (Im Weiteren
GLKN genannt) bei der Erfüllung seiner gemeinnützigen Aufgaben und seines
Versorgungsauftrages.

Der Verein ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO.

1. Der Satzungszweck wird durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden
sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck
dienen verwirklicht.

2. Der Verein verfolgt dabei im Einzelnen folgende Ziele:

a Der Verein wird mittel- und langfristig konkrete Projekte innerhalb des
GLKN die einer optimierten Patienten- und Angehörigenversorgung
sowie dem Erhalt und Ausbau der GLKN-Standorte dienen,
finanziell und ideell unterstützen.

b. Die Kommunikation zwischen dem GLKN und Öffentlichkeit im
Landkreis Konstanz wird gefördert, über die Arbeit des GLKN informiert
und das Vertrauen der Bevölkerung zum GLKN gefestigt.

§ 3
Aktivitäten des Vereins

Der Verein ist ein Förderverein, der sämtliche Mittel zur Förderung der
Patienten-versorgung verwendet. Der Vereinszweck soll insbesondere durch
folgende Aktivitäten erreicht werden:

a. Beschaffung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermächtnisse
und Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck
dienen, sowie entsprechender Öffentlichkeitsarbeit.

b. Gewinnung von Vereinsmitgliedern.

c. Mithilfe beim Aufbau neuer Versorgungsangebote

d. Förderung baulicher u./o. medizinischer Infrastruktur

e. Förderung der Qualifizierung und Fortbildung von Beschäftigten des GLKN
zur Optimierung der Patientenversorgung

Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Zuweisung von Geldmitteln und
Übertragung von Sachwerten an den GLKN. Die Unterstützungsleistungen werden
aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und Sachwerten bestritten und durch Beschluss
des Vorstandes dem GLKN gewährt.

Der Vereinszweck kann auch dadurch verwirklicht werden, dass Mittel des Vereins an andere steuerbegünstige Körperschaften weitergeleitet werden, die in gleicher Weise die ambulante u./o. stationäre Versorgung im Landkreis Konstanz fördern. Diesemüssen ebenfalls gemeinnützig i. S. d. §§ 51 ff. AO sein.

§ 4
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt durch die Förderung der Patientenversorgung in Wort und Tat
ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die
satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten grundsätzlich keine Vergütung. Auf Antrag kann jedoch eine Erstattung der im Zusammenhang mit Tätigkeiten für den Förderverein entstandenen Aufwendungen erfolgen.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die
Mitgliederversamm-lung kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer
Aufwands-entschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Sollen Mitglieder des Vereins oder Mitglieder der Organe des Vereins für die
Ausübung genau zu definierender Tätigkeiten angestellt oder ihre Tätigkeit in
anderer Form entlohnt werden, so ist hierfür der Abschluss eines schriftlichen
Dienstvertrags erforderlich.

Im Innenverhältnis gilt: Ausgaben über € 500 sind vom Vorstand zu beschließen.

§ 5
Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

Der Verein hat ordentliche (= aktive) und fördernde (= passive) Mitglieder.

a. Die ordentlichen Mitglieder sind für die ideelle, rechtliche und wirtschaftliche
Sicherung des Vereins und für die innere Aufbauarbeit verantwortlich.

b. Fördernde Mitglieder sind solche, die durch regelmäßige Beiträge, Spenden
oder auf andere Weise den Verein unterstützen.

c. Anträge auf Fördermitgliedschaften werden den Vorstandsmitgliedern
jeweils monatlich in Form einer Auflistung bekanntgegeben. Der Vorstand
kann bei Vorliegen erheblicher Bedenken binnen eines Monats nach
Bekanntgabe die Aufnahme ablehnen bzw. widerrufen.

d. Um ordentliches (= aktives) Mitglied werden zu können, bedarf es eines
schriftlichen Antrags – zulässig ist auch die Antragstellung in Form einer E-
Mail – an den Vorstand. Dieser entscheidet über jeden eingehenden Antrag
auf ordentliche (= aktive) Mitgliedschaft in der darauffolgenden
Vorstandssitzung bzw. ggf. auch in Form eines E-Mail-Umlaufbeschlusses. Für
die Aufnahme ist eine Zweidrittelmehrheit (2/3) des Vorstands erforderlich.
Fördermitglieder werden mit einfacher Mehrheit des Vorstands aufgenommen.

e. Ordentliche (= aktive) Mitglieder haben Stimmrecht in der
Mitglieder-versammlung. Ferner können sie als ordentliches Mitglied in den
Vorstand gewählt werden.

f. Fördermitglieder (= passive Mitglieder) haben kein Stimmrecht und können
nicht in den Vorstand gewählt werden.

g. Der Vorstand kann einen Beirat berufen und eine entsprechende
Geschäftsordnung dazu erlassen.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Eine Ablehnung muss nicht begründet zu werden.

Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig einer Vereinigung angehören, deren Satzungsziele in wesentlichen Punkten dem Zweck des Vereins widersprechen.

Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Tod

b. Austritt

c. Ausschluss

d. bei juristischen Personen durch Auflösung

Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen möglich.

Der Ausschluss erfolgt:
a. wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit Fristsetzung mit der Bezahlung
von bis zu zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist

b. bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
Interessen des Vereins

c. wegen Verhaltens, das mit den Zielen des Vereins in Widerspruch steht oder
dem Verein abträglich ist.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand
durch einstimmigen Beschluss. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande,
ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung in der Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

Bei Fördermitgliedern entscheidet über einen Ausschluss ausschließlich der
Vorstand, eine Berufung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit im Vorstand besteht die Fördermitgliedschaft fort.

Eine Rückzahlung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6
Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der
Mitglieder-versammlung festgelegt wird. Er kann für natürliche und juristische
Personen in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden.

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 1.1. für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen
und wird per Bankeinzug eingezogen. Der Vorstand ist berechtigt, in
Ausnahme-fällen den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Beitragsordnung
festgehalten

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der jedoch kein Organ des Vereins ist.

§ 8
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins und ist einmal
jährlich einzuberufen.

Die Mitglieder sind durch Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können schriftlich mit Begründung bis eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden.

Der/die Versammlungsleiter*in hat die Ergänzung zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben.

Mitgliederversammlungen werden üblicherweise in Präsenz ausgeübt, diese dürfen
aber auch im virtuellen Raum durch elektronische Kommunikation stattfinden. Erlaubt sind auch hybride Mitgliederversammlungen.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. die Wahl des Vorstandes

2. die Wahl der Kassenprüfer

3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung des
Vorstandes

4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle ihr vom Vorstand
unterbreiteten Anträge sowie die nach Satzung übertragenen Angelegenheiten

5. Festlegung der Mitgliederbeiträge

6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei
seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des
Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Die Wahl der Vorstands-mitglieder und der Kassenprüfer erfolgt schriftlich, wenn ein Mitglied dies
beantragt.

Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Ergibt der zweite Wahlgang abermals
Stimmen-gleichheit, entscheidet das Los.

Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 11
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) bis zu zwei gleichberechtigten 1. Vorsitzenden

b) bis zu zwei gleichberechtigten 2. Vorsitzenden

c) dem/der Schriftführer*in

d) dem/der Kassierer*in

e) dem/der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit

f) bis zu 5 Beisitzer*innen

2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der gesamte Vorstand bleibt so lange im Amt,
bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederholte Wahl ist zulässig.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode nach seiner
Entlastung durch die anderen Vorstandsmitglieder aus, kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung benennen.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Zeit bis zum Ende der Amtsperiode ein
neues Vorstandsmitglied.

4. Die/der erste/n Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB nach
außen. Beide sind einzeln zur rechtlichen Vertretung des Vereins befugt.
Weiterhin besteht Einzelvertretungsvollmacht für die/den stellvertretenden
Vorsitzenden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

5. Beschlüsse des Vorstands werden durch die Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.

6. Zu den Vorstandssitzungen laden der/die erste/n Vorsitzende/n ein.

7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

8. Der Vorstand kann eine Ehrenordnung erlassen.

9. Der Vorstand erlässt die Datenschutzordnung

§ 12
Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer der Amtszeit des Vorstands. Diese prüfen mindestens einmal jährlich den Kassenbestand und die Rechnungsführung des abgelaufenen Kalenderjahres. Über das Ergebnis ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§ 13
Satzungsänderung

Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Ein
Beschluss über die Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen.

§ 14
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung des
Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der
Mitgliederversammlung.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des st

Das Vermögen soll ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Patientenversorgung verwendet werden.

Singen, den 6.5.2026

 

1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r Schriftführe/rin

Dafür machen wir uns stark

Unsere Ziele

Was uns verbindet, ist der gemeinsame Wunsch nach einer starken und verlässlichen Gesundheitsversorgung vor Ort. Unsere Ziele machen sichtbar, worauf wir gemeinsam hinarbeiten.

FAQ

Gut zu wissen

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Die Ziele unserer Initiative finden Sie hier. Unsere Satzung können Sie hier nachlesen.
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Schreiben Sie uns eine Mail an kontakt@foerderverein-gesundheit-verbindet.de oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

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Zahlen & Fakten

Wichtige Informationen auf einen Blick

KI-generiert ca. 4.000 Mitarbeitende

ca. 920

Mitarbeiter Ärzteschaft und Pflege

ca. 830 Betten

ca. 550

Parkplätze

33 Fachabteilungen

14

ausgebaute OP Säle

ca. 35.000 stationäre Patienten pro Jahr

über 100.000

ambulante Patienten im Jahr

2 Notfall-Hubschrauberplatz
Gesundheit verbindet
Gemeinsam getragen

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